1. Berliner
Speedminton Club 2003
"Lucky Smash" e.V.

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Training

Wann und Wo?    
jeden Dienstag - 18.00-20.00 Uhr  
Berlin Hohenschönhausen:  Sporthalle des Barnim-Gymnasium,  Ahrensfelder Chaussee 41, 13057 Berlin

jeden Mittwoch - 18.00-20.00 Uhr  
Sporthalle der Janusz-Korczack-OS Berlin Pankow  Brixener Straße 
(zwischen Dolomitenstr und Maximilianstraße )

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Bitte das Kommen vorher  
telefonisch anmelden: 030 48 63 76 41  
oder per Mail: bossaball@sportservice-berlin.de    

Sportschuhe und Handtuch genügen.  
Rackets und Bälle werden gestellt.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 22.08.03 gegründete Verein führt den Namen :
1.Berliner Speedminton-Club 2003 "Lucky Smash" e.V.
und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister
eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des
Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben
werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der
Sportarten: (Speedminton®) Speeder-Sport „Lucky Smash"
2.Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-,
Wettkampf-, Gesundheits-, Seniorensport.
Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den
Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene,
in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die
sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden
durch den Vorstand geregelt, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für
die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der
Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend .

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der
Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das
Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen
bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf
der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als
ordentliches Mitglied (entspr. § 3)

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d)Löschung des Vereins

5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis
zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei
Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den
weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur
gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den
Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand
Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.
Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen
die Inter­essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b)befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an
Veranstaltungen des Ver­eins
c)Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gele­genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu
der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung
ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten
Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des
Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c)die Ausschüsse

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist
zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d)Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i)Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
k) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie
sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand mittellsss schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist-
und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen
Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs
Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
wenigstens einem Mitglied der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.
Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-
und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus :
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der
Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der
Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind :
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der
vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen
durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle
angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem
Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der
Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen
Vorstandes.

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins soweit es
bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V.
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung
aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.08.03 von der
Mitgliederversammlung des Vereins 1.Berliner Speedminton-Club
2003.„Lucky Smash" e.V. i.G. beschlossen worden und tritt nach
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bemerkungen:
Der Verein ist eingetragen:
Vereinsregister AG Charlottenburg 22965
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Reg.Nr.: 0611 * DTB
Vereinsnummer: 0303421
Finanzamt für Körperschaften I 27/616/54696

Speedmintonverein
© 2018 1. Berliner Speedminton Club 2003 Lucky Smash e.V.

Impressum

1. Berliner Speedminton Club 2003 Lucky Smash e.V.    
über Jan May    
Schwarzwurzelstr. 52    
12689 Berlin        

Tel: 030 / 48637641    
Fax: 030 / 48637643   
e-mail: janmay@gmx.net    

1. Vorsitzender: Jan May        
Der Verein ist eingetragen:    
Vereinsregister AG Charlottenburg 22965    
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Reg.Nr.: 0611 * DTB   
Vereinsnummer: 0303421    
Finanzamt für Körperschaften I 27/616/54696